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   OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 - 9 C 10679/04   

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https://dejure.org/2006,33688
OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 - 9 C 10679/04 (https://dejure.org/2006,33688)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.01.2006 - 9 C 10679/04 (https://dejure.org/2006,33688)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Januar 2006 - 9 C 10679/04 (https://dejure.org/2006,33688)
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  • BVerwG, 26.03.1974 - V B 14.72

    Anfechtung eines eine Flurbereinigung anordnenden Beschlusses - Maßgeblicher

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 - 9 C 10679/04
    Auch solchen Beteiligten - wie etwa dem Kläger - muss, um den Gesamterfolg der Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern, die Beteiligung am Verfahren zugemutet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - VB 14.72 -, BVerwGE 45, 112).

    Dieses objektive Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundslagen der Betriebe muss für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - V B 14.72 -, BVerwG 45, 112).

  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 26.83

    Aufklärung - Vorhaben - Grundstückseigentümer - Verfahren -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 - 9 C 10679/04
    Diese muss nur geeignet sein, ihren Zweck zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 26.83 -, BVerwGE 68, 290 = RdL 1984, 67).
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 36.68

    Erforderlichkeit der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Einbeziehung von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 - 9 C 10679/04
    Für die Abgrenzung zwischen geringfügigen und erheblichen Änderungen ist maßgeblich, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4 bis 6 FlurbG als notwendig erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68 - DÖV 1972, 173).
  • BVerwG, 30.08.1976 - V B 2.74

    Flurbereinigung - Kosteninteresse der Beteiligten - Durchführung des Verfahrens -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 - 9 C 10679/04
    Das Kosteninteresse ist zwar bei der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zu berücksichtigen, gehört aber grundsätzlich nicht zu den Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens und bildet deshalb in der Regel kein Hindernis für die Anordnung des Verfahrens (BVerwG, Beschluss vom 30. August 1976 - V B 2.74 - RdL 1976, 324).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2003 - 9 C 10827/03

    Flurbereinigungsgebiet, Änderung, geringfügig, erheblich, Gebietsänderung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 - 9 C 10679/04
    Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden müssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG beachtet werden müssen (vgl. Flurbereinigungsgericht B-Stadt, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217 sowie Urteil vom 1. Oktober 2003 - 9 C 10827/03.OVG - in NuR 2004, 251).
  • BVerwG, 26.10.1966 - IV B 291.65
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 - 9 C 10679/04
    Rechtswidrig wäre nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und der für die einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht und sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu fördern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1966 - IV B 291.65 - RdL 1967, 217).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.1988 - 9 B 5/88
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 - 9 C 10679/04
    Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden müssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG beachtet werden müssen (vgl. Flurbereinigungsgericht B-Stadt, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217 sowie Urteil vom 1. Oktober 2003 - 9 C 10827/03.OVG - in NuR 2004, 251).
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